32 gesehen oder gehört habe. Sie stelle sich vor, dass sie gerufen hätte, wenn es so geschehen sei. Die Privatklägerin sei jedoch nicht zu ihnen [V.________ und Y.________] gekommen (p. 144 Z. 63 ff.). Am nächsten Morgen hätten der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin nicht mehr zusammen gesprochen (p. 149 Z. 255 f.). Weiter führte V.________ aus, sie habe die Privatklägerin zur Opferhilfestelle begleitet. Dort sei ihr erklärt worden, dass sie Schmerzensgeld erhalte, wenn sie den Beschuldigten 1 anzeige.