Sie habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie nicht gerufen habe, worauf sie gesagt habe, sie habe Angst gehabt (p. 144 Z. 48 ff.). Die Privatklägerin sei recht geschockt, durcheinander und verwirrt gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen (p. 144 Z. 54 ff.). Sie sei selber geschockt gewesen und habe sich Gedanken gemacht, ob dies stimme (p. 144 Z. 59 f.), da sie nichts