V.________ gab ihrerseits an, die Privatklägerin sei am Morgen danach geschockt zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, sie habe ungewollt Geschlechtsverkehr gehabt und sie gefragt, was sie machen solle. Sie habe ihr geraten zu AE.________ zu gehen. Sie selber sei sich noch immer nicht sicher, ob dies wirklich geschehen sei. Sie habe nichts gesehen oder gehört, sie sei in einem anderen Raum gewesen (p. 143 Z. 41 ff.). Sie habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie nicht gerufen habe, worauf sie gesagt habe, sie habe Angst gehabt (p. 144 Z. 48 ff.).