Sie selber wäre nicht ruhig geblieben. Die Privatklägerin habe nichts gesagt und sei still gewesen. Am nächsten Morgen sei die Privatklägerin hässig auf den Beschuldigten 1 gewesen. Alle hätten das Gefühl gehabt, dass sie hässig auf ihn gewesen sei, weil er sie «nicht habe ficken wollen». Am 17.02.2019 morgens sei E.________ jedenfalls wieder glücklich gewesen und habe auch nicht komisch ausgesehen, als wäre etwas passiert (p. 169 Z. 35 ff.). Bei den Aussagen von Y.________ ist deren Freundschaft zum Beschuldigten 1 (er sei wie ein Bruder für sie, vgl. p. 169 Z. 69) zu berücksichtigen.