7.1.7 Aussagen weiterer Anwesenden und der Ansprechperson der Privatklägerin Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Y.________, V.________, AE.________ (der Ansprechperson der Privatklägerin im Wohnheim W.________) sowie des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 778 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Y.________ führte ihrerseits dazu aus, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin vergewaltigen würde. Sie kenne ihn schon lange und er sei verlobt (p. 169 Z. 27 ff. bzw. 33 f.). Wenn er sie vergewaltigt hätte, hätte sie sicher Hilfe gesucht. Sie selber wäre nicht ruhig geblieben.