Die unterschiedlichen Angaben der Zeugin zum Zeitpunkt, in welchem sie geschlafen habe, führen indes konkret dazu, dass nicht anzunehmen ist, sie sei während der gesamten Interaktion des Beschuldigten 1 mit der Privatklägerin wach gewesen. Im Ergebnis lässt sich den Aussagen von I.________ lediglich entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr kam. Zur Frage, ob dies einvernehmlich geschah oder nicht, konnte sie indes keine eigenen Wahrnehmungen machen. 7.1.7 Aussagen weiterer Anwesenden und der Ansprechperson der Privatklägerin