Mit anderen Worten sind solche – aus damaliger Sicht der Zeugin – nicht das Kerngeschehen betreffende Differenzen auf die begrenzte menschliche Wahrnehmungsfähigkeit zurückzuführen und geradezu idealtypisch für Zeugenbeweise. Jedenfalls lassen sie nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin bezüglich der wahrgenommenen Handlungen des Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zweifeln. Die unterschiedlichen Angaben der Zeugin zum Zeitpunkt, in welchem sie geschlafen habe, führen indes konkret dazu, dass nicht anzunehmen ist, sie sei während der gesamten Interaktion des Beschuldigten 1 mit der Privatklägerin wach gewesen.