629 Z. 29 ff.). Nach Auffassung der Kammer lassen sich diese leicht unterschiedlichen Darstellungen ohne weiteres mit dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf sowie dem Umstand erklären, dass die Zeugin ihre für sie damals nebensächlich erscheinenden Wahrnehmungen naturgemäss nicht über mehrere Einvernahmen hinweg durchwegs identisch wiedergeben konnte. Mit anderen Worten sind solche – aus damaliger Sicht der Zeugin – nicht das Kerngeschehen betreffende Differenzen auf die begrenzte menschliche Wahrnehmungsfähigkeit zurückzuführen und geradezu idealtypisch für Zeugenbeweise.