Auf Frage, ob sie neben den wahrgenommenen Geräuschen auch gehört habe, ob der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin zusammen gesprochen hätten, ergänzte die Zeugin, sie habe nichts Gesprochenes gehört. Aber als sie sich hingelegt habe, habe sie gehört, dass noch etwas am Lau-