instanz eher darauf hin, dass sie (teilweise) auch geschlafen hat. Auf Frage, was der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin gemacht hätten, als sie nach dem Abgang des Beschuldigten 2 wach gelegen sei, führte sie aus, es so in Erinnerung zu haben, dass sie einen Blick hinüber zur Privatklägerin geworfen habe und diese die Augen geschlossen gehabt habe; dann sei sie (die Zeugin) eingeschlafen, sie habe «nümme möge» (pag. 629 Z. 15 ff.). Auf Frage, ob sie neben den wahrgenommenen Geräuschen auch gehört habe, ob der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin zusammen gesprochen hätten, ergänzte die Zeugin, sie habe nichts Gesprochenes gehört.