Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie aus, nach dem Abgang des Beschuldigten 2 sei sie noch recht lange wach gewesen und habe gedacht, die Privatklägerin würde schlafen, zumal es so ausgesehen habe. Irgendwann habe sie dann bemerkt, dass der Beschuldigte 1 erwacht sei, worauf sie das «Fingerle» und die «Klatschgeräusche» sowie ein Stöhnen des Beschuldigten 1 und ein Schnaufen der Privatklägerin gehört habe, wobei man mehr den Beschuldigten 1 gehört habe und es irgendwann leise geworden sei (pag. 109 f. Z. 276 ff.). Während diese Schilderung die Schlussfolgerung zulässt, die Zeugin sei während der wahrgenommenen Sequenz dauernd wach gewesen, deuten ihre Ausführungen vor Vor-