sie habe gesehen, dass die Privatklägerin sitzend auf dem Sofa die Augen zugemacht habe, sie wisse nicht mehr, ob sie vorher «schon herumgemacht» hätten (pag. 136 Z. 201 ff.). Weiter besteht in den Schilderungen der Zeugin insofern eine gewisse Unklarheit, als aus ihnen nicht eindeutig hervorgeht, ob sie vor, während oder nach den wahrgenommenen «Klatschgeräuschen» durchgehend wach war oder doch teilweise schlief. Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie aus, nach dem Abgang des Beschuldigten 2 sei sie noch recht lange wach gewesen und habe gedacht, die Privatklägerin würde schlafen, zumal es so ausgesehen habe.