Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Aussagen von I.________ sind, soweit ihre Beobachtungen der Interaktionen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 betreffend, im Laufe des Verfahrens nicht durchwegs deckungsgleich ausgefallen: Während die Zeugin gegenüber der Polizei erwähnte, auf dem Sofa habe der Beschuldigte 1 die Privatklägerin die ganze Zeit berührt und sie hätten sich geküsst; sie habe das Gefühl gehabt, die drei Jungs hätten alle Viagra genommen, sie seien sehr «spitz» unterwegs gewesen (pag.