30 gelegen haben. Die weiteren Aussagen von I.________ zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, insbesondere der Umstand, dass sie sich später bei der Privatklägerin für ihr fehlendes Eingreifen entschuldigt habe, sind nachvollziehbar und detailliert. I.________ macht sodann nicht bloss die Privatklägerin schützende Aussagen, sondern führt auch aus, dass sie anfänglich damit gerechnet habe, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr haben würden.