Sie habe gehört, dass sich etwas bewegt habe, könne jedoch nicht sagen, ob die Privatklägerin wach oder noch am Schlafen gewesen sei. Sie habe gehört, wie er sie fingerte, sie habe Geräusche gehört und habe sich vorstellen können, dass er sich auf sie gelegt habe. Es habe sich nass angehört. Es sei ihr peinlich (p. 109 Z. 279 – 281). Erst auf Hinweis, dass eine genaue Beschreibung wichtig sei, beschrieb I.________ das Geräusch mit einem Händeklatschen und führte aus, nach dem «Fingerle» habe es ca. 1 Minute gedauert, dann sei das Klatschgeräusch gekommen, was einige Zeit gedauert habe.