Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle es auch nicht und sei unter diesen Umständen nicht bereit dazu. Die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass sie keine andere Möglichkeit hätten und es eben machen würden, worauf I.________ gesagt habe, sie würden einfach hinsitzen und nichts machen, womit die Privatklägerin einverstanden gewesen sei (p. 109 Z. 246 – 254 und p. 136 Z. 226 ff.). Als sie später wach gelegen habe, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte 1 erwacht sei. Sie habe gehört, dass sich etwas bewegt habe, könne jedoch nicht sagen, ob die Privatklägerin wach oder noch am Schlafen gewesen sei.