sagen wie die Tatsache, dass sie ihre Anzeige erst rund zwei Monate später einreichte. Mit Blick auf das junge Alter der Privatklägerin, ihren übermüdeten Zustand sowie die von ihr geschilderte Angst vor dem Beschuldigten 1 resp. Ausweglosigkeit erscheint ihr Verhalten vielmehr nachvollziehbar und opfertypisch. 7.1.6 Aussagen von I.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I.________ wie folgt (pag. 777 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original): I.________ schilderte, dass sie sich gedacht habe, Z.________ werde mit V.________, Y.______