Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als umso plausibler, dass die Privatklägerin nicht realisierte, ausgezogen worden zu sein, und erst während der Penetration erwachte. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung nicht körperlich gegen den geschilderten Übergriff wehrte, anschliessend wieder einschlief, statt die Wohnung zu verlassen und nach dem Aufwachen mit den anderen Mädchen und dem Beschuldigten 1 noch mit dem Zug nach N.________(Ortschaft) fuhr, spricht aus Sicht der Kammer sodann ebenso wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aus-