1274 Z. 29 ff.). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Realkennzeichen stuft die Kammer die konstanten Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt als glaubhaft ein. Bezüglich des oberinstanzlichen Einwands der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach es nicht sein könne, dass die Privatklägerin nicht gemerkt habe, dass sie ausgezogen und – gemäss Aussagen der Zeugin I.________ – während rund einer Minute «gefingert» werde (pag. 1325), brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Privatklägerin sei unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden.