Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme räumte die Privatklägerin vermehrt Erinnerungslücken ein, was angesichts des Zeitablaufs sowie des Umstands, dass sie versucht, das Geschehene zu verdrängen (vgl. pag. 1275 Z. 18 ff.), jedoch nicht weiter erstaunt. Dennoch gab sie auch oberinstanzlich zu Protokoll, sie habe gesagt, sie wolle nicht, er soll aufhören. Er habe dann nicht aufgehört und einfach weitergemacht, bis er fertig gewesen sei. Sie habe einfach so Angst gehabt, aber nicht gewusst, was sie machen soll (pag. 1274 Z. 29 ff.).