Die Kammer schliesst sich dieser umfassenden und zutreffenden Aussagewürdigung vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Bereits in ihrer Strafanzeige vom 12. April 2019 liess die Privatklägerin ausführen, sie könne den zeitlichen Ablauf des Abends und der Nacht nicht mehr genau rekonstruieren, wobei bezüglich Kernsachverhalts festgehalten wurde, die Privatklägerin sei in der Nacht erwacht und habe bemerkt, dass der Beschuldigte 1 dabei gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, und habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte 1 habe sich jedoch nicht aufhalten lassen.