Ferner ist auffallend, dass ihre Aussagen ohne Übertreibungen auskommen, keine überbordenden Schuldzuweisungen oder unnötige Belastungen des Beschuldigten 1 enthalten. So schildert sie keine zusätzliche Gewaltanwendung oder ein grobes Vorgehen. Ihre Aussagen werden schliesslich auch durch die teils auch kritisch geäusserten Wahrnehmungen von V.________, I.________ und Y.________ gestützt (z.B. Umstand, dass sie und der Beschuldigte 1 am nächsten Morgen nicht miteinander gesprochen hätten [...]). Entsprechend weisen ihre Aussagen verschiedene Realkennzeichen auf, während Lügensignale fehlen.