__ den Eindruck hatte, sie und der Beschuldigte 1 würden Geschlechtsverkehr haben, da sie auf seinem Schoss gesessen habe (p. 95 Z. 224 f.), stellt ein Realkennzeichen dar. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin keine Übertreibungen enthalten, keine künstlichen, dazu erfundenen Elemente aufweisen und keine Anzeichen für eine einstudierte Lügengeschichte enthalten. Vielmehr sind ihre Aussagen, die sexuellen Handlungen betreffend, konstant, zu weiten Teilen widerspruchsfrei und in sich konsistent sowie detailliert, enthalten Dialogfragmente und wurden bereits im freien Bericht konkret wiedergegeben.