Gesamthaft entsprechen die Aussagen der Privatklägerin ihrem jungen Alter und erscheinen nach dem Gesagten für das Gericht authentisch. Insbesondere hervorzuheben ist, dass sie sich bei der erstmöglichen Gelegenheit, als der Beschuldigte 1 weg war ihren Freundinnen V.________ und I.________ anvertraute. Auch die selbstreflektierenden Gedankengänge, wonach sie verstehe, weshalb I.________ den Eindruck hatte, sie und der Beschuldigte 1 würden Geschlechtsverkehr haben, da sie auf seinem Schoss gesessen habe (p. 95 Z. 224 f.), stellt ein Realkennzeichen dar.