Aus dem Umstand, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte, lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 653) – kein Hinweis auf eine allfällige Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen entnehmen. Vielmehr kann die Privatklägerin das Zögern – insbesondere vor dem Hintergrund ihres Alters – glaubhaft und nachvollziehbar erklären. Sie gab weiter an, zuerst V.________, dann I.________ und später Y.________ vom Vorfall erzählt zu haben. Anfangs habe sie Y.________ noch nichts erzählt, da diese mit dem Beschuldigten 1 befreundet sei (p. 86 Z. 470 f.). Auch diese Schilderung ist nachvollziehbar.