27 rer Ansprechperson gehen (p. 85 Z. 415). Die Polizei habe sie nicht informiert, weil sie nicht zur Polizei habe gehen wollen und Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst wie das Ganze ablaufen würde und ob es Sinn machen würde zur Polizei zu gehen (p. 85 Z. 421 ff.). Aus dem Umstand, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte, lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 653) – kein Hinweis auf eine allfällige Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen entnehmen.