Weiter führte sie aus, sie habe eine Leggins mit einem roten Pullover mit Albanerflagge, BH und Tanga getragen und auch so geschlafen (p. 84 Z. 366 ff.). Beim Geschlechtsverkehr habe sie unten nichts mehr getragen. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Leggins und den Tanga ausgezogen (p. 85 Z. 403). In Anbetracht des bekifften und betrunkenen Zustands der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs (vgl. […] «Zustand der Privatklägerin» hiervor), ist es – entgegen den Behauptungen der Verteidigung (p. 653) – vorstellbar bzw. sogar nachvollziehbar, dass sie das Ausziehen ihrer Leggins und Unterhose nicht bemerkte.