Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet und keine Gewaltanwendung umschreibt, was als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem fällt auf, dass sie die sexuellen Handlungen in ihren eigenen Worten um- und beschreibt und kleinere Details aufführt.