Sie habe nicht geflüstert, sie habe es ihm normal gesagt und er sei nahe genug bei ihr gewesen (p. 98 Z. 335 f. und p. 624 Z. 42 und 45). Körperlich gewehrt habe sie sich nicht (p. 98 Z. 339) sie sei wie erstarrt gewesen, weil sie Angst gehabt habe und habe es über sich ergehen lassen (p. 623 Z. 6 f. und Z. 20 ff.). Festgehalten habe er sie nicht (p. 98 Z. 335 – 352). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet und keine Gewaltanwendung umschreibt, was als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.