In den folgenden Einvernahmen bestätigte sie das erstmals geschilderte Kerngeschehen und ergänzte, sie hätten von Beginn weg gewusst, dass sie dort schlafen würden (p. 83 Z. 305 f.). Hinsichtlich der sexuellen Handlungen führte sie noch detaillierter aus, dass der Beschuldigte 1 «sein Schwanz in mir drinnen» gehabt habe, als sie aufgewacht sei (p. 83 Z. 323). Sie konnte zwar keine Angaben zur Dauer der vaginalen Penetration machen (p. 83 Z. 338) und konnte diesbezüglich auch nicht angeben, ob der Beschuldigte 1 ejakuliert habe. Jedoch ergänzte sie, dass er beim Onanieren auf ihren Rücken abgespritzt habe (p. 83 Z. 340 f. und p. 622 Z. 43).