Sie seien dann alle zusammen nach N.________(Ortschaft) gegangen und hätten sich dort verabschiedet (p. 78 Z. 55 ff.). An ihren Aussagen fällt auf, dass die Privatklägerin bereits in diesem ersten freien Bericht Details wie das Onanieren des Beschuldigten 1 schildert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche Handlung erfinden sollte. In den folgenden Einvernahmen bestätigte sie das erstmals geschilderte Kerngeschehen und ergänzte, sie hätten von Beginn weg gewusst, dass sie dort schlafen würden (p. 83 Z. 305 f.).