__ getrunken haben. Daneben konsumierte die Privatklägerin unbestritte- 26 nermassen noch Marihuana. Wer sonst noch alles Marihuana konsumierte und wer – abgesehen von diesen groben Abstufungen – genau wieviel Alkohol trank, ist aus Sicht der Kammer unerheblich und kann offengelassen werden. 7.1.5 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin wie folgt (pag. 774 ff., S. 22 ff.