Dies weist weder auf einen überaus ausgeprägten noch auf einen bloss geringen Konsum hin. V.________ gab einerseits an, bei Ankunft in der Wohnung hätten sie bereits recht viel Alkohol getrunken und sich nicht mehr so gut wehren können (pag. 145 Z. 92 f.), andererseits führte sie aus, sie selber habe nur drei bis vier Schlucke getrunken, während die Privatklägerin ziemlich viel getrunken habe (pag. 146 Z. 131 f.). Entsprechend lässt sich nach Ansicht der Kammer nur erstellen, dass die Privatklägerin am meisten resp. viel und I.________ kaum etwas trank, während V.________ und Y.________ zwar weniger als die Privatklägerin, aber mehr als I.________ getrunken haben.