festgestellt werden kann, dass vorwiegend die Privatklägerin Alkohol trank und die anderen Mädchen lediglich schluckweise davon konsumierten. Bloss I.________ gab an, selber nur wenig konsumiert zu haben, während die Privatklägerin sowie V.________ viel getrunken hätten (pag. 106 Z. 116 ff.). Y.________ erwähnte, sie sei nicht gerade besoffen, aber auch nicht nüchtern gewesen, wobei sie diejenige gewesen sei, «welche am besten Laufen konnte» (pag. 171 Z. 172 ff.). Dies weist weder auf einen überaus ausgeprägten noch auf einen bloss geringen Konsum hin.