Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demnach als erstellt, dass die Privatklägerin mit Sicherheit am meisten trank und bereits auf der K.________(Ort) betrunken war, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte, wobei sich der Mischkonsum von Alkohol und Marihuana durch Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung äusserte, was für sämtliche Beteiligte – auch den Beschuldigten 1 – ersichtlich war. Die Kammer weicht von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung jedoch insoweit ab, als ihrer Ansicht nach gestützt auf die Angaben der Beteiligten nicht abschliessend