in einem recht nüchternen Zustand gewesen sei, sehr widersprüchlich sind und den Zustand der Privatklägerin überaus verharmlosend wiedergeben. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demnach als erstellt, dass die Privatklägerin mit Sicherheit am meisten trank und bereits auf der K.________(Ort) betrunken war, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte, wobei sich der Mischkonsum von Alkohol und Marihuana durch Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung äusserte, was für sämtliche Beteiligte – auch den Beschuldigten 1 – ersichtlich war.