sehr viel getrunken. Insoweit ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass die Angaben des Beschuldigten 1, wonach die Privatklägerin einerseits bereits in X.________(Ortschaft) angetrunken gewesen und anschliessend weiter getrunken und gekifft worden sei, während die Privatklägerin andererseits nicht betrunken resp. in einem recht nüchternen Zustand gewesen sei, sehr widersprüchlich sind und den Zustand der Privatklägerin überaus verharmlosend wiedergeben.