Naturgemäss schilderten die Beteiligten das Konsumverhalten der einzelnen Personen nicht völlig übereinstimmend. Dies erstaunt nicht weiter, ist es doch nachvollziehbar, dass sich nicht jede der sieben beteiligten Personen auf jede der jeweils anderen sechs Personen achtete. Es fällt jedoch auf, dass sämtliche Mädchen übereinstimmend angaben, die Privatklägerin hätte am meisten resp. sehr viel getrunken.