Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der sorgfältigen, detaillierten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis an. Insbesondere geht aus den Aussagen sämtlicher Beteiligten – insbesondere auch aus denjenigen des Beschuldigten 1 – hervor, dass die Mädchen bereits ab X.________(Ortschaft) (und damit während der Fahrt und auch beim Zwischenstopp auf der K.________(Ort)) reichlich starken Alkohol tranken und überdies noch kifften, wie auch, dass später in der Wohnung des Beschuldigten 1 weiter gekifft und teilweise auch getrunken wurde. Naturgemäss schilderten die Beteiligten das Konsumverhalten der einzelnen Personen nicht völlig übereinstimmend.