25 Kammer ohnehin nicht vorzunehmenden – nachträglichen Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 sicherlich mehr als nur eine Flasche roter Wodka auf die Beteiligten aufzuteilen wäre. Deutlich zielführender erachtet es die Kammer jedoch, bezüglich Zustands der Privatklägerin auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen. Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der sorgfältigen, detaillierten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis an.