1329) ohnehin als rein spekulativ, wobei die Verteidigung zusätzlich ausblendete, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und getrunken (pag. 42 Z. 88 ff.) sowie «die anderen» hätten in seiner Wohnung weiter getrunken und ca. vier bis sechs Joints geraucht (pag. 40 f. Z. 48 f.; pag. 45 Z. 215 f.). Auch der Beschuldigte 2 berichtete noch von Wodka oder Passoa oder Malibu in der Wohnung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 58 Z. 257 f.). Aus diesen Umständen wird klar, dass bei einer – nach Ansicht der