Entsprechend kommt dem Zustand der Privatklägerin vor dem Einschlafen weniger Gewicht zu als noch vor der Vorinstanz, welche zusätzlich zu beurteilen hatte, ob der Kuss auf der K.________(Ort) eine Schändung darstellte oder nicht. Ungeachtet dessen erscheint der Kammer die Berechnung der Verteidigung in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1329) ohnehin als rein spekulativ, wobei die Verteidigung zusätzlich ausblendete, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und getrunken (pag.