Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der In- dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel darstellt (vgl. E. III.6 hiervor). Sodann lässt sich die Frage der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin, welche gemäss angeklagten Sachverhalts zu Beginn der Penetration am Schlafen gewesen sei, weitestgehend losgelöst von einer mutmasslichen Blutalkoholkonzentration beantworten. Entsprechend kommt dem Zustand der Privatklägerin vor dem Einschlafen weniger Gewicht zu als noch vor der Vorinstanz, welche zusätzlich zu beurteilen hatte, ob der Kuss auf der K.________(Ort) eine Schändung darstellte oder nicht.