Zu Gunsten des Beschuldigten 1 sei einerseits auf eine tiefere Anzahl von der Privatklägerin konsumierter Joints abzustellen, wobei zusätzlich von Toleranzverträglichkeit auszugehen sei und die Privatklägerin auch Erfahrung mit Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gehabt habe. Gestützt auf diverse Parameter stellte die Verteidigung eine Berechnung der bei der Privatklägerin anzunehmenden Blutalkoholkonzentration auf und schloss daraus, dass der Alkohol am Morgen nach 04:00 Uhr beinahe vollständig oder gänzlich abgebaut gewesen sei (pag. 1324 f.). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen.