Die Verteidigung des Beschuldigten 1 wendete oberinstanzlich ein, die Vorinstanz habe sich bezüglich Zustands der Privatklägerin vor dem Einschlafen bzw. nach dem Aufwachen in Verletzung des In-dubio-Grundsatzes nicht festgelegt. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 sei einerseits auf eine tiefere Anzahl von der Privatklägerin konsumierter Joints abzustellen, wobei zusätzlich von Toleranzverträglichkeit auszugehen sei und die Privatklägerin auch Erfahrung mit Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gehabt habe.