Entsprechend war die Privatklägerin bereits in X.________(Ortschaft) «high», was den weiteren Beteiligten bereits bei der Abholung auffiel. Auf der K.________(Ort) wurde ihr Zustand bereits als betrunken umschrieben, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte. Hinzu kam eine nachvollziehbare Müdigkeit und Erschöpfung. Die Mischintoxikation bzw. die Wechselwirkung eines Alkohol- und Marihuanakonsum sind selbst bei einer regelmässig konsumierenden Person nicht zu unterschätzen. Bei der Privatklägerin äusserte sich dies mit Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung.