Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 selber ausführte, die Privatklägerin sei bereits bei der Ankunft angetrunken gewesen. Wenn er anschliessend zu Protokoll gibt, dass weiter gekifft und getrunken wurde, muss sich der Zustand der Privatklägerin im Verlaufe des Abends entsprechend verschlechtert haben. Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Privatklägerin am Abend des 16./17.02.2019 bereits vor dem Treffen in X.________(Ortschaft) Marihuana konsumierte, anschlies-