Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung erwähnte er jedoch widerholt, man habe «normal mit ihr sprechen können» (p. 43 Z. 127 f., p. 634 Z. 37, p. 635 Z. 2 f., 23, 39, 33). Die Aussagen wonach jemand «ansprechbar» bzw. «recht nüchtern» sei, vermitteln entgegen den Vorstellungen des Beschuldigten 1 nicht ein Bild einer vollständig nüchternen Person. Vielmehr wird ein Bild einer doch stark unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana stehenden Person aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 selber ausführte, die Privatklägerin sei bereits bei der Ankunft angetrunken gewesen.