In seiner Wohnung sei weitergekifft (ca. 4-6 Joints) und weiter Alkohol getrunken worden (p. 45 Z. 215 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind gegenüber den Aussagen der Privatklägerin und der anwesenden Mädchen bzw. Frauen stark verharmlosend. So führt er zunächst aus, die Privatklägerin sei angetrunken aber nicht betrunken gewesen bzw. sei sie in einem recht nüchternen Zustand gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung erwähnte er jedoch widerholt, man habe «normal mit ihr sprechen können» (p. 43 Z. 127 f., p. 634 Z. 37, p. 635 Z. 2 f., 23, 39, 33).