In seinen Augen sei die Privatklägerin noch «voll da» gewesen. Sie sei bei der Ankunft schon angetrunken gewesen, sie habe in seinen Augen jedoch gewusst was sie mache (p. 42 Z. 103 f.). Die Privatklägerin sei ansprechbar gewesen und habe mit ihm kommunizieren können (p. 43 Z. 127 f. und p. 635 Z. 2 f.), sei nicht betrunken gewesen und habe gewusst, was sie mache (p. 44 Z. 180) bzw. sei in einem recht nüchternen Zustand gewesen (p. 634 Z. 37). In seiner Wohnung sei weitergekifft (ca. 4-6 Joints) und weiter Alkohol getrunken worden (p. 45 Z. 215 ff.).